Parallelen
Folter in Abu Ghuraib
Entführung eines Säuglings
Raubüberfall
Schwerer Landfriedensbruch, schwerer Widerstand und versuchte gefährliche Körperverletzung
Kunstraub
Fahrlässige Tötung und fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung
Handel mit 20 Kilo Marihuana
Vergewaltigung dreier Enkelinnen
Ohrabbeißen
… und Leugnung einer geschichtlichen Tatsache.
Passt?

Drei Jahre sind schon eine Menge. Die Tagesschau schreibt, es wären nach österreichischem Recht sogar bis zu zehn Jahre möglich.
Sieht das deutsche Recht ähnlich hohe Strafmaße für „Volksverhetzung“ vor.
Kommentar von Björn Gießler — 20.02.2006 @ 20:37 (UTC)
Hinter den letzten Satz gehört ein Fragezeichen.
Kommentar von Björn Gießler — 20.02.2006 @ 20:37 (UTC)
Passt nicht.
Kommentar von Boche — 20.02.2006 @ 20:50 (UTC)
In welchem Zusammenhang war es bloß, daß ich kürzlich den Satz las:
“Voltaire, hilf - sie sind verrückt geworden!” ….. ?
Und wieder dasselbe Gefühl: nicht wissen, ob man lachen oder weinen soll angesichts der Lächerlichkeit?
Kommentar von FAB. — 21.02.2006 @ 0:00 (UTC)
Nett! Vor etwa 300 Jahren gab es in England schon ein ähnliches Vergnügen: Das sogenannte cross-reading. In den damaligen Zeitungen gab es nur selten Bilder, das Lay-out war sehr einfach, nur Spalten und Zeilen. Der Spass bestand darin, Texte über die Spaltengrenzen hinweg zu lesen, was häufig zu ulkigen Ergebnissen führte. Insbesondere, wenn die Redakteure bei dem Spiel stillschweigend mitmachten…
Kommentar von Olaf Petersen — 21.02.2006 @ 5:16 (UTC)
Nein, es passt überhaupt nicht. Eine aufgeklärte Gesellschaft, die auf verständige und eigenverantwortlich denkende Bürger setzt, könnte anders mit solchen Äußerungen umgehen. Das wird für das Berufungsgericht nicht einfach …
Kommentar von stefanolix — 21.02.2006 @ 8:34 (UTC)
@ stefanolix
Eine aufgeklärte Gesellschaft, die auf verständige und eigenverantwortlich denkende Bürger setzt, … - leben wir in solch einer Gesellschaft ? Ich bin mir zwar nicht sicher, ob die Leugnung des Holocausts wirklich bestraft gehört, aber wenn schon dann richtig, wie in diesen Fall - nicht bloß Bewährungs-/Geldstrafen.
Kommentar von Klaus — 21.02.2006 @ 10:05 (UTC)
“Ich bin mir zwar nicht sicher, ob die Leugnung des Holocausts wirklich bestraft gehört, aber wenn schon dann richtig…”
Diese “Logik” ist zumindest feurig.
Wenn auch sonst nicht viel mehr, geschweige denn nachvollziehbar.
Kommentar von Boche — 21.02.2006 @ 10:14 (UTC)
Boche, deine Verwirrung ist verständlich. Der Holocaust wird oft als Singularität bezeichnet. Und wie bei einer physikalischen Singularität, brechen auch hier die Gesetze zusammen. Für einen demokratischen Rechtsstaat kann natürlich die simple Leugnung einer geschichtlichen Tatsache niemals eine Straftat sein, doch anbetracht der Singularität kann ein Staat durchaus so etwas strafrechtlich verfolgen. Wenn man also dazu bereit ist, dann bitte auch harte Strafen. Für einen Neonazi wäre es sicher ein Witz, falls er nach ca. einem Jahr zu einer Geldstrafe verurteilt wird. Er wird den demokratischen Staat - zu recht - für schwach halten, und damit hätte das Gesetz sein Ziel verfehlt.
Kommentar von Klaus — 21.02.2006 @ 11:28 (UTC)
@Björn
Der deutsche “Auschwitz-Lügen”-Paragraf (§ 130 Abs.3 StGB) sieht Knast bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.
Auf “normale”, den öffentlichen Frieden gefährdende Volksverhetzung (§ 130 Abs. 1 StGB) steht immer Bau, und zwar zwischen drei Monaten und fünf Jahren. Ohne Störung des öffentlichen Friedens (§ 130 Abs. 2 StGB) kommt man auch mit Geldstrafe oder maximal drei Jahren Bau davon.
Ich kann mir aber kaum vorstellen, dass bei uns wirklich jemand für sowas jahrelang in den Knast wandern würde. Nur, wenn da noch andere Dinge mit im Spiel sind.
Kommentar von Rayson — 21.02.2006 @ 11:49 (UTC)
@Klaus
Auch das “Singularitäts”-Argument überzeugt mich nicht. Schließlich gibt es viele andere singuläre Dinge in der Welt.
Und ob ein Neonazi den Staat für schwach hält, ist erst einmal egal. Beziehungsweise erst dann relevant, wenn er dies nach Taten feststellt, die wir für strafwürdig erachten. Womit wir wieder oder immer noch beim Ausgangspunkt wären.
Kommentar von Boche — 21.02.2006 @ 11:55 (UTC)
Boah, Rayson!!! Das ist psychische Juristen-Folter, was Du hier betreibst!!! In einem besonders schweren Fall!!! Was soll das???
(Die Strafe besteht in einer vorübergehenden Verdreifachung von Satzabschlusszeichen und wird sofort vollstreckt!!!)
Um Dir das mal ein bisschen zu versinnbildlichen, was du mir (und womöglich weiteren juristisch Vorge
schädigtenbildeten angetan hast, hier ein (hinkender) Vergleich:Stell’ Dir mal vor, Du bekämest einen Anruf von einem Redakteur des F-Magazins: “Guten Tag, Herr Rayson! Ich lese ihr Online-Internetweblog sehr gerne! Jetzt hat mir mein Chefredakteur so ‘ne Story auf’s Auge gedrückt…”Das große Notenbank-Ranking”…Da ich von Wirtschaft keine Ahnung habe - sonst wär’ ich ja nicht beim F-Magazin, haha - und sie ja voll der Wirtschaftsexperte sind, brauche ich ihre Hilfe, Mann. Folgendes…Ich hab’ mal ein bisschen gegoogelt und würde ihnen gerne zehn dpa-Meldungen von Leitzinsentscheidungen der Notenbanken aus zehn verschiedenen Währungsräumen aus den letzten zehn Jahren schicken - und sie sagen mir dann innerhalb von fünf Minuten, welche Leitzinsentscheidung die beste war. Mehr Infos brauchen sie nicht. Die Notenbank mit der besten Leitzinsentscheidung ist dann der Sieger, logo. Die anderen Plätze der Rangliste frickel’ ich mir dann schon selbst zurecht. Mach’ ich ja sonst auch so bei Rankings. Danke. Tschüssikowski!”
Würde Dir das gefallen?
***
Okay, und jetzt ernsthaft:
Geht es Dir nur um die Strafzumessung im konkreten Fall? Oder um den Strafrahmen? Oder - wie offenbar stefanolix - um die Existenz des § 130 Abs. 3 StGB an sich (um mal beim deutschen Strafrecht zu bleiben)? Findest Du die gegen Irving verhängte Strafe absolut zu hoch oder nur relativ?
Hier mal ein paar Infos zum Tatbestand der Holocaust-Leugnung:
Die Tathandlung muss geeignet sein, den öffentlichen Frieden zu stören.
Geschütztes Rechtsgut ist das Allgemeininteresse daran, dass das politische Klima nicht vergiftet wird, indem durch das Vortäuschen eines Irrtums über historische Tatsachen die nationalsozialistischen Verbrechen gebilligt oder verharmlost werden (sehr grobe Zusammenfassung der Rn. 18 zu § 130 des Strafgesetzbuchkommentars von Tröndle/Fischer, 49. Aufl. 1999).
Wenn wir uns jetzt fragen, ob die Gefahr der Vergiftung des politischen Klimas durch die Pönalisierung der Holocaust-Leugnung geringer geworden ist, so lässt sich dies mit guten Gründen verneinen.
Wenn wir uns nun noch der Kausalität zwischen der Gefahr der Vergiftung des politischen Klimas und dem in § 130 Abs. 3 StGB festgelegten Strafrahmen (”Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre oder Geldstrafe”) zuwenden, so könnte man aus diesem Posting hier schliessen, dass diese ebenfalls zu verneinen ist, da das politische Klima auf jeden Fall vergiftet wird: den einen wird die verhängte Strafe zu gering sein, den anderen zu hoch.
Das ist meine ad-hoc-Meinung. Eigentlich ist das auch eher ein kriminologisches Problem als ein Problem des materiellen Strafrechts. Und von Kriminologie habe ich noch weniger Ahnung als von Strafrecht
.
Kommentar von Marian Wirth — 21.02.2006 @ 12:11 (UTC)
Kein Urlaubsland fr Nazis
Die Kollegen von B.L.O.G. diskutieren ber Sinn und Angemessenheit der Bestrafung des Holocaustleugnens. Ich wei nur, dass Mel Gibson eine eventuelle Urlaubsreise nach sterreich berdenken sollte. Er ist zwar kein Nazi, aber mit den Juden und dem Hol…
Kommentar von There's Plenty of Room at the Bottom. — 21.02.2006 @ 12:39 (UTC)
@ Boche
Alarm, Alarm - Relativierung im Anmarsch: Schließlich gibt es viele andere singuläre Dinge in der Welt.
Als da wären ?
Kommentar von Klaus — 21.02.2006 @ 12:52 (UTC)
@Marian
Dass der Laie auf die Dinge anders schaut als der Fach
idiotmann, ist ja klar. Dennoch ist auch das Recht zu wichtig, um es den Juristen zu überlassenIch erlaube mir auch, dein Beispiel für nicht ganz passend zu halten, schließlich suche ich ja nicht den Urteilssuperstar.
Worum es mir geht? Such’s dir aus. Ich habe von dem Urteilsspruch gelesen und dann mal eben nach “drei jahre haft” gegoogelt, um zu sehen, wie die Leugnung geschichtlicher Ereignisse von ihrer Bedeutung wohl so eingestuft ist. Was da oben steht, sind die Toptreffer.
Vielleicht ist das jetzt ein für Juristen völlig abstruser Gedanke, aber unter uns Laien spukt immer noch so ein Verständnis im Kopf rum, dass die Art und Höhe der Strafe etwas mit der Schwere der Tat zu tun haben sollten. Natürlich gibt es im einen Fall diesen mildernden und im anderen jenen erschwerenden Umstand, aber wenn man mal mit der Daumenkinomethode vorgeht, dann sollte sowas doch einzuordnen sein.
Als Liberaler, der zur Meinungsfreiheit ja ein besonders zärtliches Verhältnis entwickelt, finde ich es daher interessant, dass man für das Erzählen von Blödsinn ungefähr so viel Knast bekommen kann wie ein Räuber, Vergewaltiger oder Folterer. Was man beim Googeln nämlich noch so findet und ich vielleicht mal nachschieben müsste, sind Strafen in ähnlicher Höhe für ähnliche Delikte, dann aber in Staaten zweifelhaften Rufs.
Kommentar von Rayson — 21.02.2006 @ 13:08 (UTC)
Ich wollte grad schon zu einer längeren Einlassung ansetzen zu der Frage, wie denn wohl ein ätherisch-mystisches Fluidum wie “das politische Klima” ein Schutzgut rationaler Strafrechtsnormen sein könnte, als es mir gut erschien, erstmal nachzulesen. Tröndle/Fischer (50 A.):
“Geschütztes Rechtsgut ist nach dem vom Rechtsausschuß des Bundestags übernommenen Formulierungsvorschlag des BMJ das Allgemeininteresse daran, daß das politische Klima nicht vergiftet wird. Ein so formuliertes “Allgemeininteresse” ist allein noch kein hinreichend faßbarer Rechtsgrund für eine Strafdrohung.” Da war ich schon etwas beruhigt. Und weiter (Rn 20):
“Eine Berechtigung der Bestrafung des Leugnens historischer Wahrheiten kann sich vielmehr allein daraus ergeben, daß das Leugnen idR als nicht ernstlich gemeint anzusehen ist. Bestraft wird daher nicht ein Irrtum über Tatsachen, sondern das Vortäuschen eines solchen Irrtums, in dem regelmäßig eine konkludente Billigung und Verharmlosung der NS-Verbrechen liegt.” Und weiter (Rn 21):
“Würde sich der Vorsatz des Leugnens nur auf den Umstand beziehen, daß die eigene Tatsachenbehauptung im Widerspruch zu derjenigen anderer steht, so würde (ähnlich der Gotteslästerung) letzlich allein das Aussprechen bestimmter verbotener Worte bestraft; das ist mit einem rechtsstaatlichen Strafrecht nicht vereinbar. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen mit dem Tatbestand aber nicht Dumme, Unwissende oder Ungläubige [!] erfaßt werden, sondern Unbelehrbare, also Personen, deren vorgebliche Unkenntnis sich in Wahrheit als feindselige Ignoranz darstellt. Nur insoweit ist die Offenkundigkeit des Holocaust von Bedeutung, als sie den Beweis des Gegenteils nicht zuläßt.”
Diese Ausführungen sind ansatzweise geeignet, den Straftatbestand auf so etwas wie eine rationale Grundlage zu stellen, problematisch wird es allerdings mE wieder im letzten Satz. Schließlich war es zur Zeit von Galileis kleinem Konflikt mit der Kirche auch schon mal offenkundig, daß sich die Sonne um die Erde dreht. Und auch wenn “der Holocaust” als solcher gut genug belegt sein mag, um sein völliges Abstreiten als wider besseres Wissen, also böswillig, erscheinen zu lassen, bleibt doch die Tatsache, daß vielerlei Einzelheiten immer wieder Gegenstand von neuen Erkenntnissen und Korrekturen waren; wie soll da eine klare Grenze zum “teilweisen Leugnen” zu ziehen sein?
Ich sehe den kategorischen Ausschluß eines Gegenbeweises daher etwas kritischer als Herr Fischer.
Kommentar von FAB. — 21.02.2006 @ 13:30 (UTC)
Hat denn diese Aussage den öffentlichen Frieden in unserem Nachbarland überhaupt gestört? Oder ist nicht die Aufregung über die etwas eigenwillige sportmedizinische Betreuung einiger Wintersportler doch etwas größer?
Den Holocaust zu leugnen: das ist so absurd wie die Verbreitung der Vorstellung, dass die Erde eine Scheibe sei. Aber dafür wird niemand eingesperrt. Und für eine Leugnung anderer Verbrechen gegen die Menschheit auch nicht. Warum steht also dieser spezielle Paragraph, nach dem Irving verurteilt wurde, heute noch im Gesetz?
Ich bin auf dem juristischen Gebiet auch bekennender Laie. Und ja, ich suche bei den drei Jahren Haft auch verzweifelt nach einem Sinn, obwohl ich weiß, dass jeder der Fälle für sich völlig individuell zu betrachten ist.
Kommentar von stefanolix — 21.02.2006 @ 13:33 (UTC)
Ach ja, @ Klaus:
Schließlich gibt es viele andere singuläre Dinge in der Welt.
Als da wären?
Als da wären zB Boche, und Klaus, und FAB. Und mein Frühstück von heute. Und das von gestern. Die Französische Revolution von 1789 gab´s auch nur einmal. Den Zusammenbruch der DDR 1989 gab´s auch nur einmal.
Weitere Beispiele werden auf Wunsch in beliebiger Anzahl ergänzt.
Kommentar von FAB. — 21.02.2006 @ 13:36 (UTC)
@FAB
Jetzt hast du mir diese nette Möglichkeit zur ironischen Erwiderung vor der Nase weggeschnappt! Schäm dich!
Kommentar von Boche — 21.02.2006 @ 13:44 (UTC)
Ach ja, @ Rayson (oben Nr. 10):
Nach Absatz 1 und 2 und 3 haben wir seit neuestem (März 05) ja auch noch § 130 Absatz 4: mit bis zu drei Jahren bestraft wird, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, daß er die nationalsozialistischen Gewalt und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.
M.E. das Musterexemplar eines Gummiparagraphen, wenn man sich anschaut, was man alles unter “billigen” oder “rechtfertigen” fassen kann. Ganz abgesehen davon, daß bereits der Gegenstand dieser Tätigkeiten sensationell schwammig gefaßt ist (im Gegensatz zu Absatz 3, wo Gegenstand immerhin relativ konkret der NS-Völkermord sein muß), sodaß hier wohl buchstäblich jede Maßnahme 1933-1945 gemeint sein kann, denn Willkürherrschaft war die NS-Regierung in so ziemlich jeder Hinsicht.
Kommentar von FAB. — 21.02.2006 @ 13:49 (UTC)
Rayson,
Dennoch ist auch das Recht zu wichtig, um es den Juristen zu überlassen
Meiner Meinung nach gilt das analog für jedes Fachgebiet.
Vielleicht ist das jetzt ein für Juristen völlig abstruser Gedanke, aber unter uns Laien spukt immer noch so ein Verständnis im Kopf rum, dass die Art und Höhe der Strafe etwas mit der Schwere der Tat zu tun haben sollten.
Für Juristen gibt es keine völlig abstrusen Gedanken
. Art und Höhe der Strafe sollten etwas mit der Schwere der individuellen Schuld sowie mit Art und Umfang des verletzten Rechtsguts zu tun haben.
Nicht-Juristen neigen dazu, sich lieber mit einer in einem konkreten Verfahren verhängten Strafe als mit dem zugrunde liegenden Gesetz zu beschäftigen, obwohl nur das Gesetz eine geeignete Entscheidungsgrundlage darstellt, nicht aber die aufgrund der Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung oder - noch schlimmer - aufgrund der medialen Berichterstattung erlangten Eindrücke und (vermeintlichen) Erkenntnisse.
Bei den von dir ergoogelten Fällen müsste man ja zusätzlich noch die Haftbedingungen und die Rechtssysteme der einzelnen Länder kennen.
Wenn Du Dich hingegen auf ein Land und auf den Vergleich der Strafrahmen beschränkst, die für bestimmte Deliktsgruppen im Strafrecht dieses Landes gelten, sind m.E. die Ergebnisse eines solchen Vergleichs sinnvoller als ein Vergleich der verhängten Strafen aus verschiedenen Ländern für unterschiedliche Delikte.
Den Inhalt der eigentlichen Diskussion, die Du mit Deinem Vergleich angestoßen hast, hätte das nicht negativ beeinflusst.
Im übrigen ist die Holocaust-Leugnung ebent nich einfach nur “Blödsinn”, sondern eine Leugnung von historischen Tatsachen, die prinzipiell geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.
Mir will nicht so recht einleuchten, warum die Verbreitung von unwahren Tatsachen schützenswert sein soll. Deshalb habe ich auch grundsätzlich weder etwas gegen den Straftatbestand an sich noch gegen den Strafrahmen.
Allerdings zeigt m.E. gerade der vorliegende Fall, dass der mit der Strafbewehrung verfolgte Zweck wohl nicht erreicht wird. Eher im Gegenteil.
Kommentar von Marian Wirth — 21.02.2006 @ 14:40 (UTC)
@Marian
“Mir will nicht so recht einleuchten, warum die Verbreitung von unwahren Tatsachen schützenswert sein soll.”
“unwahre Tatsachen” - nicht schlecht.
Wenn du dieses Oxymoron durch “falsche Behauptungen” ersetzt, dann wird der Satz aus liberaler Sicht schon interessanter.
Kommentar von Boche — 21.02.2006 @ 14:51 (UTC)
@ Marian
“Mir will nicht so recht einleuchten, warum die Verbreitung von unwahren Tatsachen schützenswert sein soll.”
Ich erlaube mir, angelegentlich darauf hinzuweisen, daß in einer freiheitlichen Gesellschaftsordnung - welche herzustellen und zu schützen der Staat BRD mit seiner Rechtsordnung sich anheischig macht - grundsätzlich nicht die Freiheit und ihr Gebrauch, sondern die Freiheitsbegrenzung rechtfertigungsbedürftig ist.
Kommentar von FAB. — 21.02.2006 @ 15:10 (UTC)
Boche,
warum ich auf einmal in den § 187 StGB abgerutscht bin, weiss ich auch nicht. Also nochmal von vorne:
Mir ist nicht ganz klar, warum jemand, der eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 220a Abs.1 bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost, des Schutzes der Meinungsfreiheit teilhaftig werden soll.
Wenn du dieses Oxymoron durch “falsche Behauptungen” ersetzt
Wie oben schon angedeutet, gibt es für Juristen grundsätzlich nichts, was ihm zu abstrus ist. Der Gesetzgeber schafft es sogar, ein Oxymoron im Gesetzestext selbst unterzubringen. Der § 187 StGB beginnt nämlich folgendermaßen:
Mir scheint, der Dialog zwischen Juristen und Nicht-Juristen ist fast so angebracht wie der zwischen Muslimen und Nicht-Muslimen
.
FAB.,
ich halte die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zu § 130 Abs. 3 StGB vom Gesetzgeber gegebene sowie die sich aus dem Wortlaut dieser Vorschrift selbst ergebende Rechtfertigung der Freiheitsbegrenzung für ausreichend. Dass Sie diesbezüglich anderer Ansicht sind, haben Sie in für mich hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht.
Sollte ich mich irren, so vertraue ich doch in vollem Umfang auf das Bundesverfassungsgericht. Das Bundesverfassungsgericht schützt das Recht. Besonders in den Fällen, wo der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland es nicht tut.
Kommentar von Marian Wirth — 21.02.2006 @ 15:53 (UTC)
@ FAB und Boche
Für euch ist also die Französische Revolution und der Zusammenbruch der DDR auf einer Stufe mit dem Holocaust (von FABs Frühstück ganz zu schweigen). Ihr interpretiert den Begriff Singularität (so wie er im Zusammenhang mit dem Holocaust benutzt wird) bewußt falsch. Für mich aber ist dieser Begriff und seine Bedeutung das Entscheidende, um die Einschränkung der Meinungsfreiheit zu rechtfertigen.
Das “Erzählen von Blödsinn” ist ohnehin nicht immer straffrei, oder kann ich behaupten “Kardinal Meisner ist ein Kinderficker” ? Wohl kaum, ich käme in Teufels Küche. Wenn wir also einer Person soviel Schutz gewähren vor bösartigen Behauptungen, dann können wir es 6 Millionen Opfern des Holocaust, deren Angehörigen und Überlebenden es doch auch. Oder nicht ?
Kommentar von Klaus — 21.02.2006 @ 19:40 (UTC)
@Klaus
Deine Vorwurf der Gleichsetzung ist natürlich Blödsinn. Aber das weißt du auch, weil du ja bewusst falsch verstanden hast, nicht?!
Statt nun auch noch auf deinen verfehlten Vergleich einzugehen, bitte ich doch einfach mal um deine Begriffsdefinition.
Kommentar von Boche — 21.02.2006 @ 19:54 (UTC)
@ Boche
Also bitte, ihr habt *bewußt* den Begriff falsch verstanden, sonst hättet ihr nicht den Holocaust mit der Französischen Revolution gleichgestellt.
Mit Singularität meine ich, dass es nie ein schlimmeres Verbrechen gab, dass jedes “Sicherheitsnetz” durch die Nazis zerrissen wurde, welches normalerweise Grausamkeiten - im Krieg und außerhalb - begrenzt. Hier wurden innerhalb kürzester Zeit Millionen Menschen auf “industrieller” Art ermordet. Nicht im Kampf. Sondern kaltblütig vom Schreibtisch aus organisiert. Dieses Verbrechen ist einfach beispiellos. Es wäre unvorstellbar wäre Hitler so lange an der Macht gewesen wie Mao oder Stalin. Das Morden wurde ja nicht gestoppt aus Einsicht oder dem Mangel an menschlichen “Nachschub” - nur so mal als Erinnerung …
Kommentar von Klaus — 21.02.2006 @ 21:04 (UTC)
@ Marian
Eine gewisse Restzuversicht, daß das BVerfG das ausufernde Gesinnungsstrafrecht zurückschneiden könnte, habe ich mir bisher auch bewahrt. Zumal mir zu § 130 III, IV StGB bisher keine einschlägigen Urteile bekannt sind, die dieser Zuversicht die Grundlage entziehen würden. Ich hoffe also, daß wir uns demnächst an die Exegese eines entsprechenden Judikates machen dürfen. Bis dahin empfehle ich den kurzen Artikel von Bertram, NJW 2005, 1476. (”§ 130 StGB enthält irreguläres Ausnahmestrafrecht und steht damit und insoweit zu Verfassungsrecht und Meinungsfreiheit im Widerspruch. Der Gesetzgeber muß sich hier zu einer Richtungsänderung durchringen und einen weit vorangetriebenen deutschen Sonderweg verlassen, um zu den normalen Maßstäben eines liberalen Rechtsstaats zurückzufinden.”)
@ Klaus
Die ganze in meinen Augen leicht bekloppte Diskussion um den Begriff Singularität gibt´s als Sammelband: “Historikerstreit. Die Dokumentation der Kontroverse um die Einzigartigkeit der nationalsozialistischen Judenvernichtung.” Serie Piper Band 816. Ich hab´s mit Interesse gelesen, und die Position von Herrn Habermas samt Hilfstruppen hat mich nicht überzeugt.
Wir brauchen jetzt hier nicht ein 400-Seiten-Buch nacherzählen.
Kommentar von FAB. — 21.02.2006 @ 21:04 (UTC)
Ob ein geschichtliches Ereignis nun “singulär” zu nennen ist oder nicht, es bleibt ein geschichtliches Ereignis.
Ob der Staat mit Strafe belegen soll, wenn jemand leugnet, dass sich in der Vergangenheit dieses oder jenes ereignet habe, ist wohl eine sehr berechtigte Frage. Es ist definitiv eine Einschränkung der Meinungsfreiheit. Wie bei allen Grundrechtseinschränkungen muss man sich fragen, ob sie die Sache wirklich wert sind. Der Weg zur Gesinnungsjustiz ist mit sowas jedenfalls ein Stück kürzer.
Man kann es auch anders sagen: Dass unsere Gesellschaft sich diesen “Auschwitzlügen-Tatbestand” gegeben hat, ist eigentlich ein Armutszeugnis, weil sie damit zeigt, dass sie das Strafrecht braucht, um die Verbreitung von Unwahrheiten abzuwehren. Offensichtlich sind die Kräfte der Intelligenz, der Demokratie und der Freiheit bei uns viel zu schwach, um solche Behauptungen in einem sardonischen Gelächter untergehen zu lassen.
Kommentar von Rayson — 21.02.2006 @ 21:35 (UTC)
Es geht nicht um dieses oder jenes sondern um den Holocaust: 6 Millionen ermordeter Juden, die meisten innerhalb von gerade mal 5 Jahren. Die Meinungsfreiheit ist doch nicht wirklich ein “sacred belief”, sondern existiert weil es nützlich ist dass Menschen unterschiedlicher Meinung sind, weil unterm Strich die Menschen vorwärts bringt. Aber das bringt es mit sich, dass Menschen auch irren und in die falsche Richtung gehen. Normalerweise kein Problem, aber den Irrtum Holocaust darf man auf keinen Fall wiederholen.
Die Motivation unserer Poliker diese Gesetzeslage zu schaffen mag nicht edel gewesen sein. Vielleicht wollten sie sich nur nicht mehr für irgendwelche Neonazis entschuldigen und dafür sorgen, dass Auschwitzlügen nicht mehr in der Öffentlichkeit gelangen, aber das ist nicht wichtig. Vielleicht kann man mit “sardonischen Gelächter” jemanden vertreiben,, der behauptet von Aliens entführt worden zu sein. Aber die Leugnung dieses Verbrechens ist einfach nicht ulkig.
Kommentar von Klaus — 21.02.2006 @ 22:17 (UTC)
@ FAB
Also ich weiß nichts über Habermas und nichts über diesen Sammelband und fast nichts über den Historikerstreit. Aber eines ist mir noch in Erinnerung: dieser Versuch zur Relativierung dieses Verbrechens war Bullshit. Die Einzigartigkeit kann danach immer noch nicht geleugnet werden.
Kommentar von Klaus — 21.02.2006 @ 22:31 (UTC)
Wenn´s denn sein muß: Stalin und Mao (von ihren vielen kleinen Klonen ganz abgesehen) haben wohl mehr Menschen auf dem Gewissen als das Negatividol Hitler. Deren Verbrechen kannn ich aber verharmlosen, ableugnen, verherrlichen wie immer ich möchte, anscheinend ohne daß das jemanden stört. Für diese Ungleichbehandlung gibt es keinen nachvollziehbaren Grund.
Im übrigen sehe ich in keinem Fall, wem mit der staatlich verordneten und strafrechtlich sanktionierten Fixierung von Geschichtsbildern gedient wäre. Wenn Äußerungen zu diesen Themenbereichen eine Form annehmen, die für Betroffene tatsächlich beleidigend ist, dann ist das wie auch sonst als Beleidigung strafbar. Wenn Äußerungen zu diesen Themenbereichen eine Form annehmen, die offen zu Haß oder Verbrechen aufruft, ist das ebenfalls strafbar (wegen allgemeiner Volksverhetzung nach § 130 Absatz 1, gegen den bei der gebotenen restriktiven Auslegung nichts einzuwenden ist). Wozu aber soll dann in einer angeblich offenen Gesellschaft noch die Aufstellung von mystischen “Tabus” dienen, wie das in § 130 Absätze 3 und 4 geschieht?
Kommentar von FAB. — 21.02.2006 @ 22:39 (UTC)
Sorry Klaus, du magst Meinungsfreiheit utilitaristisch begründen, ich tue das nicht. Es handelt sich hier um ein grundlegendes Freiheitsrecht, dessen Inanspruchnahme unabhängig von der Bewertung des jeweiligen Inhalts der Meinung zu verteidigen ist.
Wenn du sagst, den “Irrtum Holocaust” (würde ich in deinem Stil argumentieren, müsste ich dir jetzt Verharmlosung vorwerfen) dürfe man nicht wiederholen, dann gebe ich dir voll und ganz Recht. Gerade deswegen sollten wir die Freiheit des Einzelnen gegen ihre staatlichen Einschränkungen in Schutz nehmen. Gerade deswegen ist es wichtig, dass niemand mundtot gemacht wird, nur weil seine Meinung dem Staat missfällt.
Gelacht, und gar sardonisch, wird übrigens nicht nur, wenn etwas “ulkig” ist. Sondern z.B. auch bei völlig Absurdem, das Zweifel an der geistigen Ausstattung dessen aufkommen lässt, der es hervorbringt. Wie z.B. bei jemandem, der Lobeslieder auf die nordkoreanische Führung singt und die paradiesischen Zustände in diesem Land preist.
Kommentar von Rayson — 21.02.2006 @ 23:32 (UTC)
“Irrtum Holocaust” - ja, so leicht wird man von der Relativiererei angesteckt
Kommentar von Klaus — 21.02.2006 @ 23:51 (UTC)
Folgende Worte taugen grundsätzlich nicht als Argumentationsersatz: a) Singularität resp. Einzigartigkeit b) Relativierung resp. Verharmlosung. Man kann diese natürlich verwenden, wenn man ein Argument hat. Hat man keins, helfen sie auch nicht.
Nebenbei auch gut: Volksrepublik Korea.
Kommentar von FAB. — 22.02.2006 @ 6:49 (UTC)